1. Geltung
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschliesslich Beratungsleistungen.
Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Angebot und Abschluss
2.01. Angebote sind stets freibleibend; Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Soweit wir auf der Basis von Hersteller-Preislisten liefern, beziehen sich unsere Preise – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – stets auf die aktuelle Hersteller-Preisliste.
2.02. Soweit unsere Angestellten mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung. Offensichliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Berechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd massgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen, gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Mündliche Erklärungen von Personen, die zu unserer Vertretung unbeschränkt oder nach aussen hin unbeschränkt bevollmächtigt sind, bleiben von den Regelungen unberührt.
2.03. Die technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, eine Haftung kann hieraus jedoch nur abgeleitet werden, soweit diese Baratung Bestandteil unserer vertraglichen Vereinbarung ist.
2.04. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemässen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schliessen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fälliggestellt werden.
3. Lieferfristen und Verzug
3.01. Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der Geschäftsleitung vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Vertägen – im Verzug ist.
3.02. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und –termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist – mindestens aber 14 Tage – zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3.03. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3.04. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist auf jeden Fall vorbehalten.
3.05. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben ( insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf unsere Leistung oder Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
3.06. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen ( Unmöglichkeit) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
4.01. Versandweg und –mittel sind unserer Wahl überlassen. Das gleiche gilt für die Verpackung, die nach transport- und sicherheitstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt.
4.02. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
4.03. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Auslieferunslagers auf den Käufer über, uns zwar auch dann, wenn die Anlieferung mit eigenem LKW erfolgt.
4.04. Soweit wir mit dem Käufer vereinbaren, dass dieser gegen die Gewährung eines Bonus auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gem. den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
4.05. Verpackungen, die nach §4 Abs. 3 Verpackungsordnung von dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind („kontaminierte Verpackungen“), sind von der Gewährung eines Bonus ausgenommen. Sie werden auch nicht zurückgenommen.
5. Preise und Zahlung
5.01. Unsere Preise verstehen sich in EURO zzgl. Mehrwertsteuer.
5.02. Bei Annahme eines Auftrages sind wir berechtigt eine Abschlagszahlung von 30% der Gesamtsumme anzufordern.
Entsprechend des Baufortschrittes ( liefern von Geräten, Schaltschränken usw.) weitere 50% pauschal der Gesamtauftragssumme oder eine Abschlagsrechnung basierend einem Aufmaß. Bei Gewährung von Skonto ist bei der Zahlung die vereinbarte Skontierungsfrist einzuhalten – andernfalls wird der zu Unrecht einbehaltene Betrag rückbelastet.
( Zahlung innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto )
5.03. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung unserer Kosten ein, z.B. durch eine Preisänderung unserer Vorlieferanten, sind wir berechtigt bei solchen Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, eine angemessene Anpassung unserer Preise vorzunehmen. Erhöht sich in einem derartigen Fall der Preis um mehr als 10%, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
5.04. Unser Zahlungsziel ab Rechnungsdatum ist 30 Tage. Dies gilt nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
5.05. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können ausserdem die weitere Veräusserung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
5.06. Im Falle des Absatzes 5.04. können wir für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.04. genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres Zahlungsanspruchs abwenden.
5.07. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank berechnet, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine niedrigere Belastung.
5.08. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial sind nicht statthaft.
6. Eigentumsvorbehalt
6.01. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschliesslich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forder-ungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
6.02. Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im ge-wöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräussern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräusserung gemäss den nachfolgenden Nr. 6.03. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.04. Die Forderung des Käufers aus der Weiterver-äusserung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräussert, wird die Forderung aus der Weiterveräusserung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten.
7. Mängelrüge und Gewährleistung
7.01. Alle offensichtlichen und / oder erkannten Mängel, sind spätestens binnen 7 Tagen, in jedem Falle aber vor Verwendung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§337,378 HGB bleiben unberührt.
7.02. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware, Ersatzlieferung oder Gutschrift.
7.03. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung. Bei Zweifeln über die Berechtigung der Mängelrüge düfen wir zunächst ein Gutachten unseres Vorlieferanten einholen.
7.04. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung
- Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen, Empfehlungen oder Anwendervorschriften des Herstellers
- Fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage oder Inbetriebsetzung, Wartung, Veränderung oder Reparatur
- ungeeignete Betriebsmittel
- fehlerhafte Lagerung oder Transport
- natürliche Abnutzung.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.01. Unsere Haftung richtet sich ausschliesslich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffene Vereinbarungen.
Diese Ansprüche verjähren 1 Jahr nach dem Empfang der Ware bzw. Annahme der Leistung durch den Käufer.
8.02. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
9. Reparaturen
9.01. Fehlersuche kann oft langwierig sein; Reparaturfristen sind daher nur annähernd zu verstehen, es sei denn, wir haben eine ausdrücklich für verbindlich erklärte Zusage für einen bestimmten Termin gegeben.
9.02. Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten, auch wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
9.03. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen.
9.04. Auf unsere Gewährleistung finden die Bestimmungen der Abschnitte 7. und 8. entsprechende Anwendung.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.01. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ( einschliesslich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.02. Die Vertragsbedingungen regeln sich ausschliesslich nach dem in Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.